In der Funktion als öffentlicher Notar gemäss Art. 15 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG zum ZGB; sGS 911.1) unterstützen wir Sie mit der Errichtung von Urkunden und Beglaubigungen von Dokumenten, zum Beispiel in den folgenden Bereichen
Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass gemäss Art. 15bis EG zum ZGB nicht vorgeschriebene Beurkundungen verweigert werden müssen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Urkunde zu befürchten ist oder die Beurkundung lediglich zu Reklamezwecken erfolgen soll.