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NOTARIAT

Öffentlicher Notar

In der Funktion als öffentlicher Notar gemäss Art. 15 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG zum ZGB; sGS 911.1) unterstützen wir Sie mit der Errichtung von Urkunden und Beglaubigungen von Dokumenten, zum Beispiel in den folgenden Bereichen




 
Gesellschaftsrecht
Ehe- und Erbrecht
Weiteres



Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsgründungen
Statutenänderungen
Sitzverlegungen
Kapitalerhöhungen
Kapitalherabsetzungen
Fusionen, Sanierungen und Liquidationen



Ehe- und Erbrecht

Eheverträge
Erbverträge
Öffentliche Testamente



Weiteres

Abtretungsverträge
Bürgschaftsverträge
Feststellungsurkunden
Beglaubigungen von Dokumenten
Beglaubigungen von Unterschriften



 

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass gemäss Art. 15bis EG zum ZGB nicht vorgeschriebene Beurkundungen verweigert werden müssen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Urkunde zu befürchten ist oder die Beurkundung lediglich zu Reklamezwecken erfolgen soll.




Weitere Dienstleistungen

Schiedsgerichtsbarkeit

Transaktionen und Mergers & Acquisitions

Compliance- und Finanzmarktrecht

Sanierungen und Liquidationen

Nachfolge- und Nachlassplanung

Wirtschaftskriminalität





 

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