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COMPLIANCE- UND FINANZMARKTRECHT |
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Regulierung
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Der Finanzplatz Schweiz weist eine hohe Regulierungsdichte zur Durchsetzung des Gläubiger- und Funktionsschutzes sowie zur Abwehr der Geldwäscherei auf.
Neben branchenspezifischen Gesetzgebungen sind auch allgemeine Sorgfaltspflichten der Finanzintermediation zur Bekämpfung der Geldwäscherei sowie nationale und internationale Standards zu beachten und umzusetzen. Die dauernde Einhaltung der entsprechenden Bewilligungsvoraussetzung wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde entweder direkt oder dann indirekt durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften überprüft.
Wir unterstützen Sie durch Beratung und anwaltliche Vertretung bei Fragen der Regulierung wie folgt
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Projekleitung oder Beratung in Einzelfragen bei Bewilligungsverfahren und Gründung von Banken, Effektenhändlern, Anlagefonds, Investmentgesell- schaften, Versicherungen und Spielbanken
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Unterstellungsverfahren für Finanzintermediäre in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) und Sorg- faltspflichtgesesetz (SPG)
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Verfahrensführung bei Anständen im Einzelfall vor Aufsichtsbehörden und schweizerischen Gerichten
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Compliance (CH/FL)
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Das schweizerische Geldwäschereigesetz (GwG) und das liechtensteinische Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) setzen hohe rechtliche Anforderungen an die unterstellten Finanzintermediäre.
Das GwG und das SPG verlangen die Einführung und andauernde Sicherstellung von spezifischen und weitreichenden Sorgfaltspflichten im Rahmen der Finanzintermediation. Dies kann zu grossen Änderungen im Workflow der Leistungserstellung führen und bedarf zu seiner Umsetzung einer breiten Wissensbasis aus den Bereichen Betriebswirtschaft, Finanzen, Informatik und Recht.
Wir unterstützen Sie mit unserem interdisziplinären Ansatz wie folgt
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Beurteilung der Notwendigkeit einer Unterstellung unter das Geldwäsche- reigesetz oder Sorgfaltspflichtgesetz
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Beurteilung und Auswahl des frei wählbaren schweizerischen Regulators im Rahmen der Selbstregulierung
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Projektleitung oder Beratung in Einzelfragen bei der Umsetzung des Geld- wäscherei- und Sorgfaltspflichtgesetzes
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Ausarbeitung von Workflowprozessen, Funktionen und rechtlichen Weisun- gen und Reglemente
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Schulung von internen Mitarbeitern und externen Beauftragten im Bereich Sorgfaltspflichten und Umsetzung
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Second Opinion für interne oder externe Konzepte aus den Bereichen Organisation, Informatik und Recht
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Verfahrensführung bei Anständen im Einzelfall vor Aufsichtsbehörden und schweizerischen Gerichten
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Beispiel Risikomodellierung Geldwäscherei
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Das schweizerische und liechtensteinische Sorgfaltspflichtrecht verpflichtet die Finanzintermediäre ihre Kunden und deren Transaktionen laufend und wirksam zu überwachen. Damit sollen Geldwäschereihandlungen erkannt und verhindert werden.
Banken und Effektenhändler sind dabei verpflichtet die laufende und wirksame Überwachung mittels eines informatikgestützten Systems sicherzustellen. Jedes dieser System ist aber zuerst auf eine generische Risikomodellierung der Geldwäscherei angewiesen. Vereinfacht gesagt, muss das System zuerst "lernen" nach was es suchen soll: Was ist Geldwäscherei? Was ist unser konkretes Geldwäschereirisiko in unserer Geschäftstätigkeit? Wie können wir dieses Geldwäschereirisiko in den Kunden- und Transaktionsdaten erkennen und somit überwachen?
Wir unterstützten Sie interdisziplinär bei der rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und informatikgestützten Umsetzung dieser Sorgfaltspflichtanforderungen. Wir unterstützten Sie zudem mit bei der Evaluation von internen oder externen Informatiklösungen durch Beratung von Projektteams oder in Form einer Second Opinion für den Projektantrag.
Mittels des CMC Risk Manager unterstützten wir Sie zudem in der Erstellung konkreter Business Risk Cases, welche sodann als normalisierter Entwurf in die jeweilige Informatikumgebung überführt werden kann.
Beispielbilder CMC Risk Manager (Generische Risikomodellierung Geldwäscherei)
1. Daten-Vektor 2. Impact-Vektor 3. Geldwäscherei Business Risk Case: Beispiel 1 4. Geldwäscherei Business Risk Case: Beispiel 2
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Sarbanes-Oxley
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Wirtschaftskriminelle Machenschaften bei kotierten Unternehmungen führten in den USA zu einer weitreichenden Gesetzgebung in Bezug auf Unternehmens- führung und -kontrolle. Diese Gesetz wurde nach seinen beiden Gesetzesvätern als Sarbanes-Oxley act benannt. Es beansprucht durch seine weitreichende Unterstellungspflicht auch exterritoriale Wirkung, so zum Beispiel für auslän- dische Unternehmen, welche an der New York Stock Exchange kotiert sind.
Der Sarbanes-Oxley act verlangt als Kernbereich die Verstärkung der internen Kontrollen zur Verhinderung von Unregelmässigkeiten im Sinne von wirtschafts- kriminellen Handlungen [Wirtschaftskriminalität].
Wir unterstützen Sie dabei wie folgt
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Projektleitung oder Beratung in Einzelfragen für die Umsetzung Sarbanes-Oxley act
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Risikoanalyse in Bezug auf Wirtschaftskriminalität
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Analyse und Beurteilung der bestehenden Internal Control Structure
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Empfehlungen und Konzeptierung des Reengineering der Internal Control Structure
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Verhandlungsführung mit Revisionstellen und Aufsichtsbehörden
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Interne Ausbildung und Schulung in Bezug auf Umsetzung Sarbanes-Oxley act
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Second Opinion für internes oder externes Umsetzungskonzept Sarbanes-Oxley act
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Weitere Dienstleistungen
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Disclaimer
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