Vertragsparteien haben die Möglichkeit eine sog. Schiedsklausel in ihren Vertrag aufzunehmen. Damit werden entweder alle oder dann speziell bezeichnete Streitfälle, welche im Verlauf des Vertrages entstehen können, der Berurteilung eines privaten Schiedsverfahrens oder Schiedsgerichts unterstellt.
Je nach Ausgestaltung der Schiedsklausel können die Anzahl der Personen, die Art der Besetzung des Schiedsgerichts sowie die anwendbaren Verfahrensregeln (z.B. kantonale und Konkordatsverfahrensnormen oder international ad hoc, ICC oder WIPO Verfahren) und das anwendbare Recht vorgängig festgelegt werden. Zusätzlich kann das Schiedsgericht auch in einem beschleunigten Verfahren entscheiden.
Eine vertragliche Schiedsklausel kann zudem ein Teil einer Streitverhinderungsstrategie sein. Die Beurteilung eines streitigen Sachverhalts erfolgt durch das Schiedsgericht meist schnell und kompetent, aber nicht unbedingt günstig. Das führt dazu, das die Parteien schnell und vorgängig abwägen müssen, ob es sich beim entstandenen Streitfall um Wichtiges oder nur um Nebensächliches handelt.
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